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ASH GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ASH GmbH & Co. KG

Allgemeine Geschäfts-bedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I Geltungsbereich

Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.

Sofern nichts anderes vereinbart, gelten stets die Bedingungen in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge.

Es gelten ausschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Hiervon abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben.

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers sind schriftlich abzugeben. Schriftlich im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen meint Schrift- und Textform.

II Preise und Zahlungsbedingungen

Unsere Preise sind freibleibend und unverbindlich, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, frei LKW oder – soweit vereinbart – einschließlich Fracht, frei Bau, verwogen, für den Lieferzeitraum von Montag bis Freitag, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die vertraglich vereinbarten Preise gelten für zwei Monate ab Vertragsschluss. Bei Lieferung oder Teillieferung nach dem Ablauf der Preisbindungsfrist verpflichten sich die Parteien, Preisanpassungsverhandlungen zu führen.

Alle Preise frei Bau gelten für die Anlieferung durch Sattelfahrzeuge mit einer Ausladung von mindestens 25 t (Vollfrachtregelung), bei ungehindert erreichbarer und einwandfrei befahrbarer Baustelle und einer maximalen Entladezeit von 0,5 h. Mehrkosten durch Standzeitüberschreitung werden den gesetzlichen Vorgaben entsprechend in Rechnung gestellt. Der Einsatz von Solofahrzeugen erfolgt auf Stundenlohnbasis. Die Rechnung ist 8 Tage nach Rechnungsstellung und Lieferung/Abnahme der Ware ohne Abzug fällig.

Dem Käufer stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Die Mängelrechte des Käufers bleiben hiervon unberührt.

III Sicherheiten

Wir sind zur Sicherung unseres Zahlungsanspruchs berechtigt, vom Käufer Vorkasse oder andere Sicherheiten in Höhe des voraussichtlichen Kaufpreises zu verlangen und die Belieferung hiervon abhängig zu machen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens bei Auftragsbestätigung.

IV Mengen

Die Menge der gelieferten Ware wird nach Gewicht bestimmt. Dieses ist auf einer von uns bestimmten geeichten oder einer öffentlichen Fahrzeugwaage festzustellen.

V Lieferfristen

Lieferfristen sind nur verbindlich, sofern sie schriftlich vereinbart wurden. Sofern wir die verbindlichen Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können, werden wir den Käufer unverzüglich informieren und gleichzeitig eine neue Lieferfrist mitteilen. Sollte uns auch innerhalb dieser Frist eine Lieferung nicht möglich sein, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Eine eventuell bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich zurückgewährt.

VI Transport und Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht – auch bei Teillieferungen – spätestens mit deren Übergabe an den Käufer, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über.

VII Abnahme und Annahmeverzug

Der Käufer ist zur Abnahme der fertig gestellten Ware verpflichtet, auch wenn er sie nicht termingerecht abnimmt.

Befindet sich der Käufer im Annahmeverzug, ist er zum Schadensersatz verpflichtet. Hierfür berechnen wir pauschal eine Entschädigung in Höhe von 10 % des Lieferpreises.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitere Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

VIII Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen getilgt sind, die uns aus dem Liefervertrag zustehen. Unser Eigentumsvorbehalt besteht darüber hinaus bis zur Erfüllung aller gegenüber dem Käufer bereits bestehenden Ansprüche, es sei denn, bei dem Käufer handelt es sich um einen Nichtkaufmann. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder unsere sämtlichen Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer ist zur getrennten Lagerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware verpflichtet. Eine Be- oder Verarbeitung nimmt der Käufer für uns vor, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Seine durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung der gelieferten Ware mit anderen Sachen etwa entstehenden Miteigentumsanteile überträgt der Käufer schon jetzt auf uns. Der Käufer wird die Sachen als Verwahrer für uns mit kaufmännischer Sorgfalt entgeltlos besitzen.

Der Käufer darf die gelieferte Ware und die aus ihrer Be- und Verarbeitung ihrer Verbindung, Vermengung und Vermischung entstehenden Sache nur im üblichen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt veräußern. Sicherungsübereignung, Verpfändung und andere unsere Rechte gefährdenden Verfügungen sind nicht gestattet.

Der Käufer tritt die Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung unseres Sicherungs- (Mit-) Eigentums oder aus seiner Verbindung mit Grund und Boden Dritter auch künftig erwachsen, schon jetzt an uns zu unserer Sicherung ab.

Erwirbt der Käufer unter Verbindung unseres Sicherungs- (Mit-) Eigentums mit Grund und Boden Dritter einen Anspruch auf Bestellung einer Sicherungshypothek, so tritt der Käufer den vorrangigen Teil dieses Anspruchs bereits jetzt in Höhe der uns sicherungshalber zustehenden Forderungen gegen den/die Abnehmer des Käufers an uns ab.

Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat der Käufer uns sofort und unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Käufer.

Der Käufer ist zum Einzug der Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr ermächtigt.

Auf Verlangen hat der Käufer die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und uns über den Abnehmer Auskunft zu erteilen. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Forderungen um mehr als 20 %, so ist der Käufer berechtigt, insoweit deren Freigabe zu verlängern.

IX Beschaffenheit und Mängelrechte

Die Beschaffenheit unserer Ware entspricht den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden technischen Regelwerken, deren Geltung zwischen dem Käufer und uns vertraglich vereinbart ist. Sofern keine Beschaffenheit vertraglich vereinbart wurde, entspricht die Ware den für die jeweilige Lieferung zwingend vorgeschriebenen, gültigen und amtlich eingeführten technischen Regelwerken.

Der Käufer hat Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige setzt eine Probeentnahme entsprechend den einschlägigen Normen voraus. Der Käufer hat uns unverzüglich über beabsichtigte Probeentnahmen auf der Baustelle zu informieren und rechtzeitig Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

Bei mangelhafter Lieferung leisten wir Ersatz und erstatten die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen und zumutbaren Aufwendungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend.

Für die Geltendmachung von Mängelansprüchen gelten die gesetzlichen Fristen, es sei denn, die Gewährleistung des Käufers gegenüber seinem Auftraggeber endet vor der im Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und uns. In diesem Fall endet unsere Gewährleistung einen Monat nach Ablauf der im Verhältnis des Käufers zu seinem Auftraggeber geltenden Frist.

Die Gewährleistung beginnt mit Liefer-/Leistungsdatum.

Abweichend von § 438 Abs.1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Abnahme.

Die gesetzlichen Verjährungstatbestände bleiben hiervon unberührt.

X Sonstige Bestimmungen

Der Gerichtsstand richtet sich nach dem Sitz unseres Lieferwerks.

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht.

ASH GmbH & Co. KG

Schiffgraben 25 /27
30159 Hannover

Telefon: 0511 364970

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